SMV

Unsere SMV im Schuljahr 2023/24:


SMV: Schülersprecher, Jahrgangsstufensprecher Q12, Mini-SMV, Klassensprecher, Vertrauenslehrer

Natürlich ist nicht jeder Schultag gleich. Manchmal fallen Missstände auf oder unsere Mitmenschen verhalten sich nicht wie gewünscht. Daher sollten Anträge und Probleme Einzelner zuerst mit den Klassensprechern besprochen werden. Diese können dann zur Mini-SMV (Marco Brilla, 6d, Rica Zitzlmann, 7c, Maximilian Thoma, 7d, für 5.–7. Klasse) oder zu den drei Schülersprechern (Magnus Korf, 11c, Tim Geisler, 11c, und Sascha Mai, 11a) gehen und sich mit ihnen beraten. Die Schülersprecher versuchen Probleme zu lösen oder die richtigen Ansprechpartner zu finden. Die Vertrauenslehrkräfte Frau Konz und Herr Krauß helfen Schülern, Klassensprechern und Schülersprechern so weit wie möglich. Jederzeit haben wir ein offenes Ohr für euch.

Mini-SMV

Natürlich organisieren wir alle zusammen als Schülermitverantwortung (SMV) Aktionen für die ganze Schulfamilie, wie Kürbisschnitzen, Schuldisco, Hygieneartikel für Mädchen, interkultureller Tag …

Unsere Schülersprecher organisieren und leiten die Klassensprecherversammlungen, informieren über Neuigkeiten von der Schulleitung und Ergebnisse der Bezirksaussprachetagung.  Außerdem vertreten sie wichtige Anliegen der Schülerschaft im Schulforum.

Die Schülersprecher sind ein vermittelndes Bindeglied zwischen Schülerinnen/Schülern und Schulgemeinschaft, also ein Ansprechpartner für die gesamte Schülerschaft, aber auch für die Schulleitung, das Lehrerkollegium, die Elternvertretung und die Hausverwaltung (sh. Grafik).

 

§ 10

SCHÜLERMITVERANTWORTUNG, VERBINDUNGSLEHRKRÄFTE

(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung von Veranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(3) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.